Satzung

EINLEITUNG ZUR SATZUNG

Der Verein wurde in der konstituierenden Mitgliederversammlung am 13. Juli 1966 in der Ühlepooz von den Herren

Dipl.-Ing. Hansgeorg Brock †
Dr. h.c. Theo Burauen, Oberbürgermeister †
Fritz Everhan †
Oskar Hamacher
Karl Konstantin Neunzig †
Burchard Otte †
Franz Reitler †

gegründet. Die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln erfolgte am 7. September 1966.

Die derzeitigen Mitglieder (§ 3 der Satzung) sind

Henriette Reker, Oberbürgermeisterin (Vorsitzende)
Oskar Hamacher (Stellvertretender Vorsitzender)
Stephan Hungerland (Geschäftsführer)

Edgar Esser
Heinz-Günther Hunold
Dipl.-Kfm. Heiner Keller-Berndorff
Dipl.-Ing. Dieter Kleinjohann
Dipl.-Ing. Hanspeter Kottmair
Markus Ritterbach
Dr. Damian van Melis

Ehrenvorsitzende:

Dr. h.c. Fritz Schramma, Oberbürgermeister a.D.
Jürgen Roters, Oberbürgermeister a. D.

Die förderungswürdige Gemeinnützigkeit wurde mit Bescheiden des Landeskonservators Rheinland vom 12. Juli 1966 und des ursprünglich zuständigen Finanzamtes Köln-Körperschaften vom 8. August 1966 ff. in ununterbrochener Folge – zuletzt vom Finanzamt Köln-Altstadt am 25.11.2019 – anerkannt.

SATZUNG

§1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen:

”Verein der Freunde und Förderer der Ühlepooz  ’Fritz Everhan-Stiftung’ e.V.“.

Der Verein hat seinen Sitz in Köln und ist unter 43 VR 5905 im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 

Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (AO) in der jeweils gültigen Fassung.

Zweck des Vereins ist die dauernde Instandhaltung der Ulrepforte, eines am Sachsenring 42 zu Köln gelegenen historischen Baudenkmals aus dem 13./14. Jahrhundert, im Volksmund ”Ühlepooz” benannt, im Eigentum der Stadt Köln stehend und von dieser an die ”Kölsche Funke rut-wieß vun 1823 e.V.” (Rote Funken) mit dem Erbbauvertrag vom 13.8./6.11.1957 verpachtet.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Instandhaltungsverpflichtung des Vereins, welche bei außergewöhnlichen Maßnahmen, deren Kostentragung der Stadt Köln nicht obliegt und der Kasse der Roten Funken nicht mehr zugemutet werden kann, beginnt. Die Instandhaltungsverpflichtung kann durch Geld, Sachwerte und Leistungen erfüllt werden und ist mit der Aufzehrung des Vereinsvermögens begrenzt.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen gemeinnützigen denkmals- und heimatpflegenden Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden oder sonstwie unverhältnismäßig hohe Vergütungen erhalten.

Eine Änderung des Vereinszwecks ist ausgeschlossen.

 

§3

Mitgliedschaft

Der Verein hat mindestens 7 und höchstens 12 Mitglieder. Jeder unbescholtene Bürger kann durch Berufung die Mitgliedschaft erwerben. Die Berufung erfolgt durch den Vorstand und nach einem diesbezüglichen Beschluss der Mitgliederversammlung.

Die Mitgliedschaft erlischt:

a)
durch Austritt, der schriftlich dem Vorstand mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende zu erklären ist,

b)
durch Ausschluss, der aus wichtigem Grund von der Mitgliederversammlung beschlossen und ausgesprochen wird. Zuvor müssen mindestens 2 Mitglieder den Ausschluss beim Vorstand oder den übrigen Mitgliedern schriftlich beantragt haben; bei der Abstimmung über den Ausschlussantrag hat der Auszuschließende kein Stimmrecht,

c)
durch Tod.

d)
Sinkt die Zahl der Mitglieder auf unter 7 Personen, so haben binnen 3 Monaten ausreichende Berufungen zu erfolgen.

e)
Dem jeweiligen Präsidenten der Roten Funken ist die Mitgliedschaft anzutragen, sie erlischt beim Ausscheiden aus diesem Amt, soweit die Mitgliederversammlung keinen anderslautenden Beschluss fasst.

f)
Ebenso ist dem jeweiligen Oberbürgermeister/der jeweiligen Oberbürgermeisterin der Stadt Köln sowohl die Mitgliedschaft als auch die Position des Vorsitzenden des Vereins anzutragen.

Mit der Beendigung der Amtszeit als Oberbürgermeister/Oberbürgermeisterin endet ebenso die Amtszeit als Vorsitzender des Vereins.

Bis zur Annahme der Mitgliedschaft und des Vorsitzes durch den neuen Oberbürgermeister/die neue Oberbürgermeisterin bleibt der/die bisherige Vorsitzende im Verein im Amt. Das gilt auch für den Fall, dass der neue Oberbürgermeister/die neue Oberbürgermeisterin die Mitgliedschaft und den Vorsitz nicht annehmen sollte.

g)
Der Vorstand ist berechtigt, ausgeschiedene Vorsitzende zu Ehrenvorsitzenden und ausgeschiedene und besonders verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern zu ernennen. Diese sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie scheiden aus dem Kreis der 12 Mitglieder (§ 3 Satz 1) aus. Finanzielle Pflichtleistungen sind nicht zu erbringen.

h)
Die Mitglieder sind grundsätzlich nicht zur Entrichtung laufender Beiträge verpflichtet, sie sollen aber vorbildlich alljährlich regelmäßige gleich hohe finanzielle Leistungen erbringen, um damit die Spendenfreudigkeit Außenstehender anzuregen.

i)
Der jeweilige Präsident der Roten Funken ist nicht verpflichtet, irgendwelche finanziellen Leistungen zu erbringen.

 

§4

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a)
der Vorstand,

b)
die Mitgliederversammlung.

 

§5

Vorstand

Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern, dem/der Vorsitzenden, dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Geschäftsführer/der Geschäftsführerin.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Der Vorstand wird auf drei Jahre gewählt. Nach Beendigung der Amtszeit bleibt der Vorstand so lange im Amt, bis dass ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

Dem Vorstand obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten des Vereins, die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist in seiner Tätigkeit den Grundsätzen von Treu und Glauben unterworfen und dem Verein gegenüber zur sachdienlichen Erfüllung aller Aufgaben verhaftet.

Der/Die Vorsitzende und bei seiner/ihrer Verhinderung der/die Stellvertretende Vorsitzende leiten den Verein, der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin erledigt die laufenden Geschäfte.

 

§6

Mitgliederversammlung

Binnen 5 Monaten nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Die Einberufung hierzu erfolgt schriftlich durch den Geschäftsführer/die Geschäftsführerin in Abstimmung mit dem Vorsitzenden mit Angabe der Tagesordnung.

Wenn das Vereinsinteresse es erfordert, können vom Geschäftsführer/von der Geschäftsführerin in Abstimmung mit dem Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern vom Geschäftsführer/von der Geschäftsführerin Außerordentliche Mitgliederversammlungen mit Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen werden.

Alle Einberufungen haben bis spätestens 2 Wochen vor dem anberaumten Versammlungstermin zu erfolgen.

Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden und bei dessen/deren Verhinderung vom/von der Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, obliegt die Leitung dem ältesten Vereinsmitglied.

Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen insbesondere:

a)
Wahl des/der Vorsitzenden, soweit § 3 Abs. f nicht zutreffen sollte,

b)
Wahl des/der Stellvertretenden Vorsitzenden,

c)
Wahl des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin,

d)
Entgegennahme und Genehmigung des Geschäftsberichtes und der Jahresabrechnung (§ 9 Satz 1),

e)
Entgegennahme des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstandes (§ 9 Satz 2),

f)
Wahl von 2 Kassenprüfern (§ 9 Satz 3),

g)
Erfüllung der Instandhaltungsverpflichtung – Freigabe der hierzu notwendigen Mittel (§ 2 Satz 3 und 4),

h)
Berufung von Mitgliedern (§ 3),

i)
Ausschluss von Mitgliedern (§ 3 Ziffer b),

k)
Änderung der Satzung,

l)
Auflösung des Vereins (§ 11).

Über Anträge, die außerhalb der Tagesordnung gestellt werden, kann verhandelt und beschlossen werden, wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt.

Über den Verlauf einschließlich Beschlussfassung einer jeden Mitgliederversammlung ist vom Geschäftsführer/von der Geschäftsführerin ein Protokoll aufzunehmen und allen Mitgliedern abschriftlich zu übersenden.

 

§7

Abstimmung

Jedes Mitglied (§ 3 Satz 1) hat Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung (außer im Fall des § 3 Ziff.b)). Der Vorstand kann nur aus Vereinsmitgliedern bestehen. Als Kassenprüfer können auch Nichtmitglieder von der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und gewählt werden. Ein Vorstandsmitglied kann nicht zum Kassenprüfer gewählt werden. Kassenprüfer, die nicht zugleich Mitglied sind, haben kein Stimmrecht.

Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens 5 Mitgliedern beschlussfähig. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; Bei Stimmengleichheit gilt der jeweilige Antrag als abgelehnt.

Ist eine Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist sofort auf Antrag eines Mitglieds eine spätestens nach 4 Wochen stattfindende neue Mitgliederversammlung einzuberufen (§ 6 Satz 4), die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

Beschlüsse über eine Änderung der Satzung oder über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Stimmenmehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen.

 

§8

Vereinsvermögen

Die Einkünfte des Vereins bestehen aus freiwilligen Zuwendungen Dritter. Das Vereinsvermögen ist zur Mehrung desselben banküblich abgesichert anzulegen, und zwar so, dass im Bedarfsfalle hierauf ohne Verzögerung ganz oder teilweise zurückgegriffen werden kann.

Kein Vorstandsmitglied hat Verfügungsgewalt über das Vereinsvermögen; Verfügungen sind nur auf Grund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung durch den Vorstand möglich.

 

§9

Geschäftsführer und Kassenprüfer

Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin hat einmal jährlich einen Geschäftsbericht und eine Jahresabrechnung (Bilanz mit Gewinn- und Verlust-Rechnung) zu erstellen und diese rechtzeitig vor der ordentlichen Mitgliederversammlung abschriftlich allen Mitgliedern mit Unterzeichnung zu übersenden.

Die Kassenprüfer haben gemeinsam rechtzeitig vor der ordentlichen Mitgliederversammlung die gesamte Rechnungsführung sachlich und rechnerisch zu prüfen und in der ordentlichen Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu berichten.

Die Kassenprüfer werden immer auf ein Geschäftsjahr gewählt; Wiederwahl ist möglich.

 

§10

Ehrenämter

Die Mitgliedschaft im Verein, die Tätigkeit als Vorsitzender/Vorsitzende, Stellvertretender Vorsitzender/Stellvertretende Vorsitzende, Geschäftsführer/Geschäftsführerin, Kassenprüfer oder Versammlungsleiter/Versammlungsleiterin sind Ehrenämter und bedingen keinerlei Anspruch auf Zuwendungen, Rückzahlungen und dergleichen aus dem Vereinsvermögen, auch nicht bei Ausscheiden, Ausschluss oder bei Auflösung und Aufhebung des Vereins.

 

 §11

Auflösung und Aufhebung des Vereins

Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist eventuell vorhandenes Vereinsvermögen der Stadt Köln mit der Maßgabe zu übergeben, dieses ausschließlich für den satzungsgemäßen Zweck (§ 2) zu verwenden. Sollte der satzungsgemäße Zweck erfüllt sein, so ist das Vermögen zur Erhaltung kölnischer Eigenart, Heimatpflege, Sprache und Baudenkmäler zu verwenden.